Landgericht Osnabrück verurteilt Audi-Händler zur Rücknahme eines Audi A6 und VW-Händler zur Rücknahme eines VW Golf
Die beiden Kammern des Landgerichts Osnabrück kommen noch übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Autokäufer ihre manipulierten Dieselfahrzeuge an die Autohäuser zurückgeben dürfen. Die ebenfalls im Verfahren eingeklagten Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG wurden von den Richtern jedoch sehr unterschiedlich beurteilt.
Zwei Urteile des Landgerichts Osnabrück zur Klage direkt gegen VW – zwei unterschiedliche richterliche Bewertungen
In dem Urteil vom 16.06.2017 wurde VW nicht verurteilt. In der Klageschrift wurde beantragt, festzustellen, dass VW dem Kläger für alle Schäden, die sich aus der Manipulation der Motorsteuerungssoftware ergeben. Es argumentierte, dass der von VW verursachte Schaden genau beziffert und dann entsprechend eingeklagt werden müsse. Dass dies auch anders bewertet werden kann, zeigt die Entscheidung einer anderen Kammer des Landgerichts Osnabrück. Die fünfte Kammer hatte im Urteil vom 28.06.2017 eine VW-Händler zur Rücknahme eines VW Golf 1.6 TDI verurteilt und – anders als die vierte Kammer – im Urteil festgestellt, dass VW verpflichtet sei, für alle aus der Manipulation resultierenden Schäden zu zahlen. Das Gericht führt in dem Urteil aus, dass die Feststellungsklage zulässig sei, weil es gegenwärtig noch ist, dass weitere Schäden entstehen. Zum einen verweist es auf die Möglichkeit, dass die Kfz-Steuer ggf. nachentrichtet werden muss, weil es die Euro 5-Norm nicht erfüllt. Zum anderen seien auch am Klagen vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen das Kraftfahrtbundesamt am Laufen, in denen es um die Weiterzulassung von Fahrzeugen gehe. Wenn sich herausstelle, dass die weitere Zulassung rechtswidrig war, dann sei es möglich, dass die Kläger deswegen in Anspruch genommen werden könnten. Der Schadensersatzanspruch des Golf-Käufers sei wegen einer sittenwidrigen Schädigung der Volkswagen AG begründet. Bei der Begründung griff die Kammer auf ein Urteil des Landgerichts Offenburg zurück (unsere Meldung inklusive des Urteils finden Sie hier.)
Zwar mag es auf den ersten Blick kurios anmuten, wenn zwei Kammern desselben Gerichts dieselbe Fragestellung unterschiedlich bewerten. Allerdings gilt: Jeder Richter darf – innerhalb eines bestimmten rechtlichen Rahmens – frei entschieden, wie er einen bestimmten Sachverhalt rechtlich bewertet. Welche der vertretenen Ansichten am Ende vor den Obergerichten standhalten wird, ist noch abzuwarten.