Ein weiteres Landgericht hat einem vom Abgasskandal betroffenen VW-Fahrer das Recht zugesprochen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Im Urteil vom 14.06.2017 (Aktenzeichen: 12 O 104/16, nicht rechtskräftig) verpflichtet das Gericht sowohl den Verkäufer – ein VW-Autohaus – als auch die Volkswagen AG zur Rücknahme eines Tiguan gegen Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung).
Der Kläger hatte im Juli 2015 einen neuen VW Tiguan gekauft, der ca. einen Monat später ausgeliefert wurde. Einen weiteren Monat später musste der Kläger feststellen, dass sein neues Auto vom Abgasskandal betroffen ist. Er trat daher im Januar 2016 vom Kaufvertrag zurück. Der VW-Händler wies dies zurück, sodass im April 2016 eine Klage gegen das Autohaus und auch die Volkswagen AG eingereicht wurde. Das Landgericht entschied den Prozess zugunsten des Autokäufers, der von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vertreten wurde.
Das Autohaus sei wegen eines Fahrzeugmangels zur Rücknahme verpflichtet, entschied das Gericht. Wie viele andere Gerichte auch bewertete das Landgericht Saarbrücken die manipulierende Motorsteuerungssoftware als Mangel. Die Motorsteuerungssoftware sei vom Kraftfahrtbundesamt als unzulässige Abschaltvorrichtung eingestuft worden. Da ein durchschnittlicher Käufer davon ausgehe, dass er ein den gesetzliche Anforderungen entsprechendes Fahrzeug erwirbt, stellt die Software einen Mangel dar. Wenn ein Fahrzeug erst durch eine Rückrufaktion in einen vorschriftsmäßigen Zustand gebracht werden soll, dann sei dies „evident kein Zustand, der bei Sachen der gleichen Art üblich ist und den der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“, so das Gericht. Die Folge sei, dass der Kläger Gewährleistungsrechte geltend machen kann – hier den Rücktritt.
LG Saarbrücken: Kläger durfte berechtigermaßen befürchten, dass das Softwareupdate negative Folgen hat
Vor dem Rücktritt muss der Kläger dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Nachbesserung einräumen, entschieden die Richter. Zum einen sei im Januar 2016 noch vollkommen offen gewesen, ob und wann eine Nachbesserung überhaupt möglich sein wird. Zum anderen dürfe der Kläger berechtigte Befürchtungen hegen, dass das angekündigte Softwareupdate sich negativ auf den Verbrauch, die Leistung oder andere Eigenschaften des Fahrzeugs haben könnte. Eine solche Befürchtung werde auch dadurch gestützt, dass der Hersteller selbst die Art und Weise, wie der Stickoxidausstoß reduziert werden soll, grundlegend verändert hat; der VW-Konzern sei auf die AdBlue-Technologie umgestiegen.
Fahrzeugrückgabe gegenüber VW mit sittenwidriger Schädigung begründet
Nicht nur der Autohändler, sondern auch die Volkswagen AG wurde in dem Urteil verpflichtet, den Tiguan zurückzunehmen. VW sei hierzu aufgrund einer sittenwidrigen Schädigung verpflichtet, weil den Fahrzeugkäufern nicht die „speziellen Eigenschaften“ ihre Autos informiert wurden. Kein vernünftiger Käufer würde ein Fahrzeug kaufen, bei dem er wegen Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften mit Problem rechnen müsse. Der Marktwert eines solchen Fahrzeugs sei ganz erheblich verringert oder sei nicht vorhanden, sodass die Schädigungsabsicht von VW auf der Hand liege. Das Verhalten von VW sei als sittenwidrig einzustufen:
„Die Täuschung durch die Beklagte diente – andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch ersichtlich – dem zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mithilfe scheinbar umweltfreundlicher Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen unter bewusster Inkaufnahme der oben dargelegten wirtschaftlich nachteiligen Folgen für die Endkunden (und im Übrigen auch – worauf es hier weniger ankommt – auf für ihre Vertragshändler).“
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