Ein am 14.06.2017 vom Landgericht Arnsberg verkündetes Urteil (Aktenzeichen: I-1 O 25/17, nicht rechtskräftig) schlägt Wellen – sogar der WDR berichtet hierüber. Ein von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vertretener Passat-Käufer kann sein Auto an den VW-Händler zurückgeben. Die Besonderheit dieses Urteils: Nicht nur der Händler wurde verurteilt; die Volkswagen AG wurde separat verpflichtet, Schadensersatz für die Schäden zu leisten, die aus der Manipulation des Passats resultieren.
In der im Dezember 2016 bei Gericht eingereichten Klage wurde gefordert, dass der Vertragshändler den gekauften Passat zurücknehmen soll. Anders als bei vielen anderen Klagen anderer Kanzleien wegen des Abgasskandals wurde auch gegen Volkswagen direkt vorgegangen. Dass dieser Ansatz vor den Augen eines Gerichts durchaus Bestand hat, zeigt das heute verkündete Urteil. Nicht nur die Händler können in Anspruch genommen werden können.
VW haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für die entstandenen und auch die zukünftig eintretenden Schäden, so das Landgericht Arnsberg. Das Gericht verweist hier besonders darauf, dass „weitergehende – derzeit noch nicht bezifferbare – Schäden jedenfalls nicht unwahrscheinlich sind“. Insbesondere sei noch nicht rechtlich abschließend beurteilt, ob eine Weiterbenutzung des Fahrzeugs nicht nachträglich als rechtswidrig herausstellen könne.
Der Motorhersteller VW also kann parallel mitverklagt werden – oder auch gesondert verklagt werden. Ein Vorgehen gegen Volkswagen ist insbesondere dann interessant, wenn z. B. von privat gekauft wurde oder wenn das Autohaus nicht mehr existiert oder insolvent ist. Ein Vorgehen gegen die Volkswagen AG ist aber nicht nur bei VW-Autos wie dem Passat möglich. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer verklagt VW auch dann, wenn es um Fahrzeuge von Audi, Skoda oder Seat geht.
Das Gericht entschied auch, dass der gegenüber dem Händler erklärte Rücktritt wegen Fahrzeugmängeln wirksam sei. Der Passat-Käufer sei auch nicht verpflichtet gewesen, vor dem Rücktritt eine Nacherfüllung einzufordern. Denn bei dem Rücktritt im Dezember 2015 habe VW noch keine technische Lösung an der Hand gehabt, sondern habe diese erst entwickeln müssen. Dies bedeute zum einen, dass für den Kläger eine Unsicherheit bestand, ob bzw. wann eine Nachbesserung möglich sein wird. Ein solch ungewisses Abwarten sei aber nicht zumutbar, zumal VW selbst nur einen vagen Zeitplan kommuniziert habe. Zum anderen durfte der Kläger auch einen berechtigten Verdacht hegen, dass sich Folgemängel nicht ausschließen lassen.
In dem Urteil heißt es: „Dessen ungeachtet ergibt sich der Verdacht eines Folgemangels auch aus dem vom Kläger plausibel vorgetragenen Konflikt zwischen Stickoxidwerten und Kohlendioxidwerten und der naheliegenden Frage, warum die Beklagte zu 2) [Anm.: VW] die jetzt beabsichtigte technische Lösung nicht von vornherein implementiert hat. Der berechtigte Mangelverdacht reicht vorliegend aus, um dem Kläger die Nachbesserung unzumutbar zu machen.“
Vorsicht: Verjährungsverzicht der Volkswagen AG gilt nur bis zum 31.12.2017
Wenn betroffene Autokäufer noch ihre Rechte gegenüber VW einfordern wollen, dann müssen sie dies noch in diesem Jahr tun. Wenn sie länger warten, dann laufen sie Gefahr, dass VW ihnen die Verjährung entgegen hält. Aktuell sind die Betroffenen noch durch einen öffentlich ausgesprochenen Verjährungsverzicht der Volkswagen AG geschützt. Im Dezember 2016 hatte VW erklärt, dass bis zum 31.12.2017 auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Der Verzicht wurde auch ausdrücklich auf bereits verjährte Ansprüche erstreckt. Somit können Fahrzeugkäufen Ansprüche geltend gemacht werden, die lange in der Vergangenheit liegen oder bei denen sich das Autohaus (wirksam) auf die Verjährung beruft.
Dementsprechend beruft sich VW in den laufenden Gerichtsverfahren auch nicht auf die Verjährung. Dies kann sich allerdings ändern, wenn der Verjährungsverzicht nicht verlängert wird oder die Ansprüche erst nach dem 31.12.2017 geltend gemacht werden. Daher sollten Betroffene, die sich immer unschlüssig sind, ob sie sich wegen des Abgasskandals wehren wollen, nicht mehr lange zögern.
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